Allgemeine Geschäftsbedingungen Reha-Sport
Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes
Das Mitglied ist berechtigt, für die vereinbarte Mitgliedschaftsdauer am Training teilzunehmen. Neue Trainingsgruppen starten ab 8 Teilnehmern. Die Rechte aus dieser Mitgliedschaft sind nicht übertragbar auf andere Personen. Sollte das Mitglied Zweifel an seiner Sportgesundheit haben, so sollte es vor Beginn der Mitgliedschaft einen Arzt konsultieren.
Das Mitglied wird auf Wunsch von unseren Trainer/innen individuell beraten. Der monatliche Teilbetrag ist auch dann bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zahlbar, wenn die Leistungen des Vereins durch ein Verschulden aus dem eigenen Einflussbereich des Mitglieds (vorübergehende Verhinderung, vorübergehende kurze Erkrankung etc.) nicht in Anspruch genommen werden.
Es besteht kein Rückerstattungsrecht der Beiträge bei Nichtteilnahme.
Bei Zahlungsverzug hat das Mitglied die Kosten der daraus folgenden notwendigen Mahnung zu tragen. Gerät das Mitglied mit mindestens zwei Teilbeträgen in Verzug, so wird der gesamte, noch offenstehende Mitgliedsbeitrag sofort fällig.
Anschriftenänderungen und Bankverbindung (auch Änderungen) sind dem Verein sofort und unverzüglich mitzuteilen.
Vertragsdauer und Kündigung
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit, wenn nicht 4 Wochen vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung findet dann zu den am Fälligkeitstag geltenden Konditionen statt.
Die jeweils gültige Beitragsordnung hängt für jeden jederzeit einsehbar im Verein aus und kann ausgehändigt werden. Über die Beitragsordnung besteht eigene Informationspflicht.
In Fällen vorübergehender längerfristiger Verhinderungen (z. B. schwere Erkrankungen nach Vorlage eines ärztlichen Attests) kann die Mitgliedschaft in gegenseitigem Einvernehmen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft um die Zeitspanne, in welcher der Vertrag geruht hat.
In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 € erhoben. Die „Ruhezeit“ beginnt mit der Rückgabe der Mitgliedskarte und endet bei deren Herausgabe.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen nachweisbaren Gründen (z. B. orthopädische Dauererkrankungen, Umzug weiter als 50 km Entfernung o. ä.) bleibt hiervon unberührt (Nachweis, Vorlage ärztliches Attest usw. ist Bringpflicht).
Wird es dem Verein aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), vorübergehend unmöglich, die vertragliche Leistung zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Mitglied hat dann das Recht, seine Mitgliedschaft um die entstandene Ausfallzeit kostenlos zu verlängern.
Öffnungszeit und Urlaub
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten bzw. des Leistungsangebotes bleiben vorbehalten, sofern diese Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins dem Mitglied zumutbar sind.
Eventuelle Betriebsunterbrechungen bis max. 4 Wochen pro Jahr (z. B. Havarie/Umbau o. ä.) sind im Mitgliedspreis bereits inbegriffen. Bei etwaigen längeren Unterbrechungen verlängert sich die Vertragsdauer um die Betriebsunterbrechungszeit. Der Zeitraum der Betriebsunterbrechungszeit ist dann jeweils kostenfrei für das Mitglied.
Haftung
Eine Haftung des Vereins für Schäden, welche sich das Mitglied bei der Benutzung der Einrichtung des Vereins bzw. beim Aufenthalt in den Räumlichkeiten zuzieht, ist außer bei seitens des Vereins und seiner Hilfspersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden ausgeschlossen.
Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Kleidung oder Wertgegenstände wird nur insofern eine Haftung seitens des Vereins übernommen, als diese Gegenstände ordnungsgemäß in einem Schließfach eingeschlossen und der zugehörige Schlüssel beim Personal des Vereins hinterlegt wurde.
Der Nutzer verpflichtet sich, mit der Einrichtung des Vereins pfleglich umzugehen. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen und Vereinseinrichtungen werden auf Kosten dessen behoben, der sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Jedes Mitglied hat für eine Haftpflichtversicherung insoweit selbst zu sorgen.
Salvatorische Klausel
(1) Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden zwischen den Vereinbarungspartnern erörtert. Eine gütliche Einigung ist anzustreben.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.
Fotorechte
Das Vereinsmitglied (der Antragsteller, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte) überträgt dem Fotografen oder dessen Rechtsnachfolger zeitlich unbefristet sämtliche Rechte für jegliche Nutzung, Bearbeitung und Veröffentlichung an den während des Trainings durch den Fotografen von dem Vereinsmitglied angefertigten Fotos.
Eine kommerzielle Nutzung der Bilder ist jedoch ebenso ausgeschlossen wie eine Nutzung zu rufschädigenden und sonst diffamierenden Zwecken.
Belehrung für Rehabilitationssportler
Hiermit erkläre ich zur Kenntnis genommen zu haben, der Rehabilitationssport setzt im Sinne der Rahmenvereinbarung keine Mitgliedschaft im Sportverein voraus.
Rehabilitationssport nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX
Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011